Die Pflegegrade
Eigenverantwortliche Pflege:
Seit dem 1. Januar 2024 gibt es:
Pflegegrad | Leistungen |
---|---|
1 | 0,00 Euro |
2 | 332,00 Euro |
3 | 573,00 Euro |
4 | 765,00 Euro |
5 | 947,00 Euro |
Die Geldleistung wird solange gezahlt, wie
- a) der Pflegeaufwand der entsprechenden Stufe notwendig ist.
- b) keine professionelle Hilfe benötigt wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegesituation des Klienten vierteljährig (bei Grad 4 und 5) bzw. halbjährig (bei Grad 1 bis 3) durch einen professionellen Dienst überprüft wird (Beratungsbesuch nach § 37, Abs.3, SGB XI).
Professionelle Pflege durch einen Pflegedienst:
Seit dem 1. Januar 2024 kann der Angehörige bzw. der Versicherte beim Einschalten eines Pflegedienstes folgendes bei dem beauftragten Pflegedienst abrufen:
Pflegegrad | Leistungen |
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1 | Kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125 € hierfür eingesetzt werden. |
2 | 761,00 Euro |
3 | 1432,00 Euro |
4 | 1778,00 Euro |
5 | 2200,00 Euro |
Geld, welches nicht in voller Höhe ausgeschöpft wird, wird anteilmäßig prozentual an den Klienten ausgezahlt, wenn dies mit der Pflegekasse vereinbart ist (Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI).
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Rahmen des SGB XI §45b bei Pflegegrad 1 bis 5:
Allen Klienten mit Pflegegrad 2 bis 5 steht monatlich ein zusätzlicher Betreuungs- und Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR zu, dieser wird von der Pflegekasse bereit gestellt. Die Leistung können auch Personen mit dem Pflegegrad 1 erhalten, hier gilt als Besonderheit, dass die Leistungen auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen eingesetzt werden können.
Ab 2015 können 40 % der nach § 36 SGB XI bzw. § 123 SGB XI zustehenden Sachleistungsbeträge auch als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden - und zwar zusätzlich zu den ohnehin bestehenden Ansprüche von 125 EUR.
Bei 125 EUR können durch uns bis zu 4,75 Stunden monatlich die pflegenden Angehörigen entlastet werden zum Beispiel durch:
- Spaziergang / Spielplatz zur Steigerung des persönlichen Wohlbefindens
- Gespräche
- Angehörigenarbeit bei gleichzeitiger Betreuung des Klienten
- Freizeitgestaltung wie Feiern, Bastelnachmittage, Ausflüge
- Unterstützung in besonderen Lebenslagen wie persönliche Hilfestellung bei besonderen Krisensituationen, Vor- und Nachbereitung bei Krankenhausaufenthalten
Diese Beschreibung soll eine Anregung sein, welche Leistungen im Rahmen des §45b SGB XI in Frage kommen könnten. Sicherlich gibt es noch weit aus mehr sinnvolle Möglichkeiten.